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![]() © Physikalisch-Technische Bundesanstalt letzte Änderung 2009-12-14, Tamara Rygol |
Gesetzliches
Messwesen Die Internationale Organisation für Gesetzliches Messwesen (Organisation Internationale de Métrologie Légale, OIML) definiert "Gesetzliches Messwesen" in ihrem Vokabularium wie folgt: "Der Teil des Messwesens, für den amtlich die Sicherheit und angemessene Genauigkeit von Messungen durch verbindliche Anforderungen an Maßeinheiten, Messmethoden und Messgeräte gewährleistet wird." Das Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) der Bundesrepublik Deutschland von 1992 nennt die Bereiche, für die ein öffentliches Interesse an richtigen Messungen besteht:
Das Gesetzliche Messwesen umfasst also die Bereiche des Messwesens, in denen sich staatliche Behörden als Kontrollinstanz betätigen oder in denen für den Staat Kontrollfunktionen aufrechterhalten oder Maßnahmen sowohl zum Schutz des Einzelnen als auch zum Wohle der Gemeinschaft durchgeführt werden. Neben dem Verbraucherschutz und der Sicherung eines geordneten Austausches von Gütern und Leistungen zählt auch die Gewährleistung richtiger Messungen in den Bereichen Heilkunde, Strahlenschutz und Umweltschutz zu den Zielen des Gesetzlichen Messwesens. Eine Methode, dieses Ziel zu erreichen, besteht in der amtlichen Eichung von Messgeräten. Daher müssen z.B. Messgeräte, welche für die oben genannten Zwecke verwendet werden sollen, sofern es zur Gewährleistung richtiger Messungen erforderlich ist, zugelassen und geeicht sein. Das Eichwesen, ist somit einer der wesentlichen Bestandteile des Gesetzlichen Messwesens. In Deutschland sind die Zuständigkeiten im Gesetzlichen Messwesen auf verschiedene Institutionen verteilt: Für den Vollzug der eichrechtlichen Vorschriften sind Behörden der Bundesländer, die Eichbehörden, zuständig. Sie unterhalten die Eichämter, welche Messgeräte im Amt oder am Einsatzort eichen, Überwachungsaufgaben wahrnehmen und die Füllmengen von Fertigpackungen kontrollieren. Messgeräte für Gas, Wasser, Wärme oder Elektrizität werden überwiegend von staatlich anerkannten Prüfstellen geeicht, die oft bei den Versorgungsunternehmen oder Herstellerbetrieben angesiedelt sind. Die PTB dagegen prüft und lässt Messgerätebauarten zur Eichung oder Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung zu und kalibriert die Bezugsnormale der Eichbehörden. Sie führt den Vorsitz in der Vollversammlung für das Mess- und Eichwesen, die in jährlichen Sitzungen über die Fortentwicklung des Gesetzlichen Messwesens berät und dem Gesetzgeber entsprechende Vorschläge unterbreitet. Bei der Eichung (und bei der Befundprüfung) wird ein Prüfling durch einen Vergleich mit einem Normal überprüft. Das Normal verkörpert das richtige Maß. Die Messwertanzeige eines geeichten Messgerätes ist richtig, wenn es die durch Rechtsverordnung festgelegten Fehlergrenzen für diese Messgeräteart einhält. Die amtlichen Prüfungen finden ihren sichtbaren Ausdruck im Eichstempel. Obwohl die Richtigkeit jedes beliebigen Messgerätes geprüft werden kann, darf nicht jedes Messgerät im eichpflichtigen Bereich verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass richtige Messergebnisse (Messrichtigkeit) über einen ausreichend langen Zeitraum (Messbeständigkeit) erwartet werden können. Aus diesem Grunde müssen Messgeräte zur Eichung zugelassen werden. Bauartzulassung Diejenigen Messgeräte, die den Vorschriften des Eichgesetzes unterliegen, müssen geeicht werden. Meist ist hierfür eine Bauartzulassung erforderlich, Dabei muss die Bauart eines Messgerätes– also nicht jedes einzelne Gerät, sondern jeweils ein Muster und die dazugehörigen technischen Unterlagen – von der PTB geprüft und zugelassen werden. Bei der Bauartzulassung werden u.a.
geprüft. Für die Messrichtigkeit sind die festgelegten Fehlergrenzen maßgebend. Baurtzugelassene Messgeräte müssen vor ihrem Einsatz geeicht werden. Allgemeine Zulassung Bestimmte Messgerätearten können nach einem vereinfachten Verfahren allgemein zur Eichung zugelassen werden, wenn die Messbeständigkeit aufgrund der Bauausführung und der Werkstoffe erwartet werden kann. Dies trifft für einfache mechanische Messgerätearten wie Längenmaße, Volumenmaße, Labormessgeräte aus Glas und Gewichte zu. Für ein solches Gerät kann der Hersteller direkt die Eichung beantragen. Aufgrund nationaler Gesetzgebung und historisch gewachsener Strukturen unterscheidet sich das Gesetzliche Messwesen in den verschiedenen Ländern. Die Harmonisierung der Vorschriften und Regelungen auf regionaler und internationaler Ebene gewinnt zunehmend an Bedeutung und wird von den Institutionen und Organisationen der Metrologie und des Gesetzlichen Messwesen unterstützt. In der Europäischen Union verstärkt sich der Trend, die Verantwortung für die Richtigkeit der Messgeräte Schritt für Schritt auf den Hersteller zu verlagern. Soweit dieser über ein von einer Eichbehörde anerkanntes und regelmäßig überwachtes Qualitätsmanagementsystem verfügt, darf er die von ihm produzierten Geräte selbst eichen. Dies gilt bisher nur für Hersteller von nicht selbsttätigen Waagen, soll aber auf andere Bereiche ausgedehnt werden. Um den freien Handel mit
Messgeräten in
der
Europäischen Union zu gewährleisten, gibt es Europäische
Richtlinien, die Anforderungen an eichpflichtige Messgeräte
festlegen. Für diese können Bauartzulassungen, Ersteichungen
oder Konformitätsbescheinigungen durchgeführt werden, die
für den EU-Bereich gültig sind.
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